BEG EM: Änderungen bei der Heizungsoptimierung

Ab dem 21.09.2022 wird der Antragstellerkreis für die Heizungsoptimierung (HZO) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)) auf Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten, bei Nichtwohngebäuden (NWG) auf höchstens 1.000m² beheizter Fläche, beschränkt.

Für Bürgerinnen und Bürger, die in Gebäuden mit bis zu 5 Wohneinheiten wohnen, ergeben sich somit keine Änderungen. Sie werden auch weiterhin von der Förderung zur HZO in der BEG profitieren, können ihren Wohnkomfort erhöhen und gleichzeitig ihre Energiekosten senken. Unterschiedliche niedrig-investive Maßnahmen sowie der hydraulische Abgleich bleiben somit Teil der BEG und werden im Rahmen der Einzelmaßnahmen beim BAFA auch weiterhin mit 15 Prozentpunkten gefördert.

Änderungen treten allerdings für Gebäude ab 6 Wohneinheiten in Kraft. Für sie entfällt ab dem 21.09.2022 die Möglichkeit einer Förderung.

Vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges und der angespannten Lage auf den Energiemärkten hat die Bundesregierung u. a. die sogenannte Energieversorgungssicherungsverordnung (EnSimiMaV) über mittelfristig wirksame Maßnahmen vorgeschlagen, die zur Energieeinsparung beitragen soll. Die EnSimiMaV sieht einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich für größere Gebäude ab 5 Wohneinheiten (NWG ab 1.000 m² beheizter Fläche) vor. Aufgrund dieser Verpflichtung wurden Änderungen hinsichtlich der Antragstellergruppen bei der HZO in der BEG notwendig – siehe Meldung im Bundesanzeiger

Mit der Anpassung zur HZO Förderung werden zwei weitere Änderungen vorgenommen:

  1. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Wohngebäuden wird auf insgesamt maximal 600.000 Euro pro Gebäude gedeckelt. Die Höchstgrenze entspricht den förderfähigen Kosten für 10 Wohneinheiten. Wird die Höchstgrenze nicht ausgeschöpft, können entsprechend mehr Wohneinheiten saniert werden.

Handwerkerrechnungen, die gefördert werden sollen, dürfen nicht mehr mit Bargeld beglichen werden (Geldwäschebekämpfung). Rechnungen für die förderfähigen Maßnahmen müssen die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teil- bzw. Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten.

 

Quelle: 22.09.22 Infoletter der „Energieeffizienz-Expertenliste“